Waren

Transport zu den Inseln

BreizhGo Penn Ar Bed ist die einzige Reederei, die den Gütertransport zwischen dem Festland und den Inseln gewährleistet, vor allem dank des Schiffes „Molenez“, aber auch dank ihrer anderen Linienschiffe wie der „Fromveur II“ und der „Enez Eussa III“ (im Norden) sowie der „Enez Sun III“ (im Süden).

Die Reederei BreizhGo Penn Ar Bed bietet Tarife an, die auf die Art der transportierten Güter zugeschnitten sind. Diese Tarife sind in sechs Kategorien unterteilt: Sonstiges, Baumaterialien, frische und tiefgekühlte Waren, zerbrechliche Güter, Fahrzeuge und Sonstiges. Sie werden nach Stückzahl, Gewicht oder Volumen der Güter berechnet.

Preise

Um die Versandkosten für Ihr Produkt zu erfahren, sehen Sie bitte in unserem alphabetisch geordneten Verzeichnis nach, in dem Sie die entsprechende Tarifkategorie finden.

Beispiel: Wenn Sie wissen möchten, wie viel der Transport einer Mikrowelle kostet, suchen Sie im Index nach „Mikrowelle“. Sie werden feststellen, dass sie zur Kategorie „zerbrechlich“ gehört.

Wenn Ihre Mikrowelle 13 kg wiegt, betragen die Transportkosten 12,80 € inkl. MwSt.

Die Güter sind gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Haftung des Beförderers ist in den Artikeln L5422-12 bis L5422-18 des Transportgesetzbuchs geregelt und auf 666,67 SZR pro Paket oder auf 2 SZR (das entspricht 1,25 € zum 1. Januar 2025) pro Kilogramm verlorener oder beschädigter Ware begrenzt, je nachdem, welcher Betrag günstiger ist.

Um den vollen Wert Ihrer Sendungen abzusichern, kann der Absender vor dem Versand eine Versicherung beim Transportunternehmen abschließen.

Der Gütertransport unterscheidet sich von Insel zu Insel. Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Abschnitten.

FRACHT

Der Transport der Güter erfolgt gemäß den Bestimmungen des Transportgesetzes. Die Güter werden ausschließlich ab Brest (nach Molène und Ouessant) sowie ab Audierne oder Douarnenez (zur Insel Sein) befördert. Von Montag bis Samstag, außer sonntags und an Feiertagen und im Rahmen der Beförderungskapazitäten der Schiffe. Die Güter müssen so verpackt oder aufbereitet sein, dass sie vor den Risiken des Seetransports geschützt sind. Die Verpackung muss stabil genug sein, um den Handhabungsvorgängen im Hafen, dem Druck im Laderaum, den Bewegungen des Schiffes auf See, dem Lösen der Ladung und der Dauer der Fahrt standzuhalten. Die Güter müssen mit einer geeigneten Kennzeichnung oder Markierung versehen sein. Alle Güter müssen zwingend am Abfahrtsbahnhof registriert werden.

NICHT MIT EINEM ETIKETT VERSIEHENE PAKETE KÖNNEN WEDER IN DIE CONTAINER VERLADEN NOCH ABGEFERTIGT WERDEN.
Fracht und Handgepäck, die am selben Tag befördert werden sollen, müssen spätestens 45 Minuten vor Abfahrt abgegeben und aufgegeben werden. Für Pakete und Gepäckstücke, die weniger als 30 Minuten vor Abfahrt abgegeben werden, kann keine Beförderung am selben Tag garantiert werden. Die Paletten müssen eine akzeptable Befüllung der Container ermöglichen (Innenmaße H = 1,60 m, L = 1,90 m, B = 1,35 m). Andernfalls kann jedes Paket für die Verladung in den Container (je nach Schiff) zerlegt werden.

ALLGEMEINE WAREN

Es darf keine Fracht direkt an Bord der Schiffe geliefert werden. Die Annahme und Registrierung erfolgt im Fährterminal während der Öffnungszeiten. Die Reederei haftet nicht für Schäden oder Verluste an Frachtgut, das außerhalb der Öffnungszeiten des Lagerraums abgegeben wird. Die Berechnung erfolgt nach Gewicht oder Volumen gemäß den Tarifen der Reederei. Die Frachtkosten sind bei Abfahrt oder am Bestimmungsort zu entrichten.

WAREN UNTER TEMPERATURKONTROLLE

Frische oder tiefgekühlte Produkte, die bei der Lieferung eine nicht vorschriftsmäßige Temperatur aufweisen, werden vom Unternehmen zurückgewiesen. Tiefgekühlte Waren müssen in einer Isolierverpackung geliefert werden, die es ermöglicht, die erforderlichen Temperaturen während des gesamten Seetransports aufrechtzuerhalten.

GEFÄHRLICHE GÜTER

Zu den gefährlichen Produkten des täglichen Bedarfs zählen insbesondere:

• brennbare Stoffe: Benzin, Testbenzin … und Gegenstände, die diese enthalten (Motor …), usw.

• Sprengstoffe:

• Aerosole

• Druckbehälter (Sauerstoff, Acetylen, Butan, Propan)

• Pyrotechnik (Patronen, Feuerwerkskörper) usw.

• Säuren

Güter aus brennbaren, explosiven oder gefährlichen Stoffen, deren Verladung der Beförderer oder sein Vertreter nicht zugestimmt hätte, wenn er von ihrer Beschaffenheit Kenntnis gehabt hätte, können vom Beförderer jederzeit und an jedem Ort entladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, und zwar ohne Entschädigung. Der Verlader haftet darüber hinaus für alle Schäden und Aufwendungen, die sich aus der Verladung dieser Güter ergeben können. Diese Güter dürfen nicht auf gemischten Schiffen (Passagier-/Fracht) befördert werden. Wir weisen die Verlader auf die Gefahr hin, solche Produkte in gemischte Paletten aufzunehmen.

• Sicherheitsdatenblatt des Produkts

• Produktname

• Verpackungsart (Kanister, Sack, Fass …)

• Transportmenge

• Nummer eins

Alle in den Vorschriften aufgeführten Stoffe oder Gegenstände, Lösungen oder Gemische, Zubereitungen oder Abfälle werden in dreizehn Gefahrenklassen eingeteilt:

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände

Klasse 2: Gase

Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

Klasse 4.2: Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen

Klasse 4.3: Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

Klasse 5.1: Oxidierende Stoffe

Klasse 5.2: Organische Peroxide

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

Klasse 6.2: Infektiöse Stoffe

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Klasse 8: Ätzende Stoffe

LEBENDTIERE

Das Unternehmen verpflichtet sich, beim Transport lebender Tiere dem Tierschutz gemäß der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. Wir laden Sie ein, sich an unsere Frachtabteilung zu wenden, um die Modalitäten dieser Transporte zu klären.

GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE

Als gefährliche Gegenstände gelten Waffen jeglicher Art. Die Besitzer dieser Gegenstände werden gebeten, sich bei einem Besatzungsmitglied zu melden, damit deren Transport im Laderaum oder in einem anderen geeigneten
Raum organisiert werden kann. Darüber hinaus ist die Besatzung berechtigt, beim Einsteigen und während der Überfahrt einzugreifen, um alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Gegenstände unter für die Passagiere zufriedenstellenden Sicherheitsbedingungen transportiert werden können.

VERSICHERUNG

Die Waren sind gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Haftung des Beförderers richtet sich nach den Artikeln L5422-12 bis L5422-18 des Transportgesetzbuchs und ist auf 666,67 SZR (1,24 € am 01.01.2022) pro Paket oder auf 2 SZR pro kg verlorener oder beschädigter Ware begrenzt, wobei der günstigere der beiden Werte zugrunde gelegt wird. Durch den Abschluss einer Wertversicherung kann die Obergrenze dieser gesetzlichen Haftungsbeschränkung angehoben werden.
Siehe Tarife auf Seite 15.

BESCHÄDIGUNGEN ODER FEHLENDE TEILE

Verluste oder Schäden an der transportierten Ware müssen bei offensichtlichen Schäden zum Zeitpunkt der Annahme und bei nicht offensichtlichen Schäden innerhalb von drei Tagen nach der Annahme gemeldet werden. Es kann ein Gutachten erstellt werden. Der Seetransporteur haftet nicht für Schäden oder Verluste an der Ware, die auf Umstände zurückzuführen sind, die ihm nicht anzulasten sind und die Merkmale höherer Gewalt aufweisen, insbesondere:

  1. Mangel an der Ware
  2. Fehler des Verladers, insbesondere bei der Verpackung, der Aufbereitung oder der Kennzeichnung der Waren
  3. Brand
  4. Unterstützung für ein Seeschiff

AUTOTRANSPORT

Ouessant: Das Fahrzeug muss mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate auf der Insel bleiben

Molène: Die Zufahrt von Fahrzeugen bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Rathaus

Bei der Fahrzeuganmeldung wird eine freiwillige Versicherung (siehe Seite 19) angeboten. Wird diese nicht abgeschlossen, richtet sich die im Schadensfall fällige Entschädigung nach der Haftungsbeschränkung.

Die Fahrzeuge müssen am Tag der Beförderung am Fährterminal abgegeben und unmittelbar nach Ankunft am Zielort abgeholt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Haftung des Seetransportunternehmens in dem Moment beginnt, in dem das Fahrzeug am Kai neben dem Schiff steht und bereit ist, an Bord genommen zu werden. Daher stellt jede Abgabe des Fahrzeugs vor dem Transporttermin, die zu einem Abstellen des Fahrzeugs in der Nähe des Fährterminals in Erwartung der Verladung führt, eine freundliche Dienstleistung des Beförderers für seine Kunden dar. Es gilt daher als vereinbart, dass das Fahrzeug während der gesamten Dauer des Parkens vor dem Verladen unter der alleinigen Verantwortung des Kunden steht, wobei der Beförderer nicht für Schäden am Fahrzeug vor dem Verladen sowie für alle daraus resultierenden Nachteile haftbar gemacht werden kann. Die Fahrzeuge müssen fahrbereit sein und ohne fremde Hilfe unter den Kran gefahren werden können.

LAGERUNG

Die Waren müssen unmittelbar nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort abgeholt werden. Andernfalls wird ab dem vierten Lagertag eine Gebühr erhoben.

RECHNUNGSSTELLUNG

Die Buchungen im Zusammenhang mit dem Transport von Waren und Gütern werden am Monatsende in Rechnung gestellt und sind am 30. des Folgemonats fällig. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist fallen Verzugszinsen in Höhe des am Rechnungsdatum geltenden gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 10 Prozentpunkten pro Verzugstag an. Jegliche Beanstandung der in Rechnung gestellten Beträge muss spätestens 1 (einen) Monat nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Das Unternehmen verpflichtet sich, darauf zu antworten und, sofern die Beanstandung berechtigt ist, innerhalb eines Monats nach der Beanstandung durch den Käufer eine Lösung zu finden. Die monatliche Rechnungsstellung für Transporte wird Geschäftskunden nach Eröffnung eines Kontos und Einrichtung des Zahlungsverkehrs per Lastschrift angeboten. Es fallen Kontoführungsgebühren in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrags ohne MwSt. der monatlichen Rechnung an, mit einem Mindestbetrag von 5 € und einem Höchstbetrag von 25 €.