Allgemeine Geschäftsbedingungen 2026 – Aktualisiert am 29. Dezember 2025
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf dem Seeweg zu den Inseln Ouessant, Molène und Sein sowie zurück, durchgeführt von: LA COMPAGNIE MARITIME BREIZHGO PENN AR BED – KEOLIS MARITIME BREST
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 8.000 €, mit Sitz in: 1er Éperon Port de Commerce CS 82954, 29229 BREST Cedex 2, eingetragen im Handelsregister von Brest unter der Nummer 383 935 582, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer FR 46383 935 582.
Unsere vollständigen Beförderungsbedingungen sind auf der Website www.pennarbed.breizhgo.bzh sowie in den Fährterminals der Gesellschaft einsehbar.
1. Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fahrgäste
1.1 HAFTUNG DES BEFÖRDERERS
Die Beförderung von Passagieren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Verordnung Nr. 1177/2010 vom 24. November 2010 über die Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr.
Während des Ein- und Ausschiffens sowie während der Überfahrt beschränkt sich die Haftung der Gesellschaft unter allen Umständen auf den Zeitraum, in dem sich die Passagiere oder ihr Eigentum unter ihrer direkten Kontrolle an Bord der Schiffe oder in ihren Räumlichkeiten befinden, wobei alle Einrichtungen und Bauwerke, die zum öffentlichen Bereich gehören, davon ausgenommen sind.
Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed haftet nicht für Fahrplanänderungen oder Ausfälle von Abfahrten aufgrund höherer Gewalt, einschließlich schlechter Wetterbedingungen sowie außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung des Verkehrsdienstes verhindern, wie in der Europäischen Verordnung Nr. 1177/2010 vom 24.11.2010.
Die angegebenen Fahrzeiten sind Richtwerte, ohne Zwischenstopps, und können je nach Schiff und Wetterbedingungen erheblich variieren.
Im Falle einer Verspätung verpflichtet sich die Fluggesellschaft, die Passagiere so schnell wie möglich zu informieren.
1.2 EINSTIEG UND KONTROLLE
Um an Bord zu gelangen, müssen alle Fahrgäste, einschließlich Kinder und Personen, die kostenlos reisen, im Besitz eines gültigen Fahrscheins sein. Bei einer Kontrolle an Bord muss jeder Fahrgast, der im Besitz eines ermäßigten Fahrscheins ist, seinen persönlichen Nachweis (Ausweis) vorlegen können; Fotokopien werden nicht akzeptiert. Liegt kein gültiger Nachweis vor, muss der Fahrgast den Fahrpreis zum Volltarif entrichten.
1.3 HANDGEPÄCK, WAREN – FAHRZEUGE
Handgepäck dient zum Transport persönlicher Gegenstände. Dabei handelt es sich entweder um eine Tasche (Reisetasche, Rucksack…) oder um einen Koffer bzw. ein Bündel mit einem Griff. Es muss sich leicht handhaben lassen.
Kisten, Koffer, Pakete, Kartons, Gegenstände und Einkaufstaschen gelten nicht als Gepäck. Es handelt sich dabei um Frachtgut, für das besondere Abgaben und Beförderungsbedingungen gelten (siehe 3. Allgemeine Beförderungsbedingungen für Frachtgut).
Pro Person sind zwei Handgepäckstücke erlaubt. Diese werden während der Fahrt vom Reisenden bei sich behalten oder können in den dafür vorgesehenen Behältern verstaut werden (je nach Schiff). Die Beförderung des Handgepäcks erfolgt auf Risiko und Verantwortung der Passagiere.
Die Freigepäckmenge ist auf 20 kg pro erwachsenem Passagier und auf 10 kg pro Kind begrenzt. Alle Gepäckstücke, einschließlich des in der Freigepäckmenge enthaltenen Handgepäcks, müssen gewogen werden. Gepäckstücke, die nicht als „Handgepäck“ gelten, werden in Containern verstaut und im Frachtraum befördert (je nach Schiff). Die Beförderungskapazität der Schiffe ist begrenzt. Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed kann veranlasst sein, die Beförderung von Gepäck auf ein anderes Schiff oder eine andere Reise zu verlegen, wenn die maximale Beförderungskapazität des Schiffes erreicht ist oder aus anderen sicherheitsrelevanten Gründen. Für die Beförderung von Fahrzeugen gelten besondere Bedingungen (siehe 3. Allgemeine Beförderungsbedingungen für Güter).
Das Gepäck muss mit einem Etikett versehen sein, auf dem Name und Anschrift des Eigentümers angegeben sind. Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed lehnt jede Haftung für Verluste, Schäden jeglicher Art oder Kosten ab, die durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift durch den Passagier entstehen. Sie behält sich das Recht vor, Gepäckstücke abzulehnen, die nicht ordnungsgemäß vorbereitet oder gekennzeichnet sind oder sichtbare Anzeichen von Beschädigungen aufweisen. Der Passagier ist dafür verantwortlich, sein Gepäck an Bord oder in den dafür vorgesehenen Containern zu verstauen. Er muss sicherstellen, dass sein Gepäck weder die Fluchtwege noch den Zugang für die Sicherheitskräfte blockiert, und darauf achten, dass seine Platzierung kein Risiko darstellt. Das Gepäck darf unter keinen Umständen auf den Passagiersitzen abgestellt werden.
Das Gepäck und die persönlichen Gegenstände unterliegen während der Überfahrt der Verantwortung der Passagiere. Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl, Verschwinden, Verlust oder Beschädigung dieses Gepäcks oder dieser persönlichen Gegenstände, unabhängig davon, ob diese in Containern oder an Bord ihrer Schiffe untergebracht sind. Darüber hinaus haftet die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed nicht für Verluste, Schäden jeglicher Art oder Kosten im Zusammenhang mit Gepäck oder anderen persönlichen Gegenständen, die in ihren Räumlichkeiten oder an Bord ihrer Schiffe zurückgelassen wurden.
1.4 BEFÖRDERUNG VON FAHRRÄDERN, E-BIKES UND E-ROLLERN
Fahrräder, Fahrradanhänger, Lastenfahrräder und Tretroller gelten nicht als Handgepäck und unterliegen einem gesonderten Beförderungstarif.
FAHRRÄDER, FAHRRADANHÄNGER & LASTENFAHRRÄDER
Der Transport von Fahrrädern ist nicht auf allen Schiffen möglich. Bitte erkundigen Sie sich bei der Buchung.
Die Fahrräder werden in speziell für diesen Zweck vorgesehenen Containern transportiert. Jedes Fahrrad muss zwingend mit einem von der Reederei bereitgestellten Zielort-Etikett versehen sein. Die Passagiere sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt am Fährterminal einzufinden, um das Zielort-Etikett abzuholen und es an ihrem Fahrrad anzubringen. Jedes Fahrrad, das nicht gemäß den Anweisungen der Reederei gekennzeichnet ist, kann beim Verladen abgelehnt werden. Die Reederei lehnt jede Haftung für Verlust oder falsche Bestimmungsorte ab, wenn dieses Verfahren nicht eingehalten wird.
Die Firma Breizhgo Penn Ar Bed übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Beschädigungen an den transportierten Fahrrädern, unabhängig von den Gründen.
TRETROLLER
Elektrische Tretroller müssen vom Passagier mit an Bord genommen werden. Sie dürfen nicht in separaten Containern transportiert werden. Der Passagier ist während der gesamten Überfahrt für seinen Tretroller verantwortlich und muss dafür sorgen, dass dieser sicher verstaut ist.
Passagiere, die Elektroroller mitführen, müssen, sofern möglich, den Akku vor dem Einsteigen vom Gerät abnehmen. Der Akku muss in einer geeigneten Tasche verstaut und während der gesamten Überfahrt vom Passagier aufbewahrt werden. Diese Maßnahme dient der Sicherheit an Bord und soll jegliches Risiko im Zusammenhang mit Lithium-Ionen-Akkus verhindern. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung von E-Scootern oder Akkus zu verweigern, die diese Beförderungsbedingungen nicht erfüllen.
Insel-Tarif
Für den Transport von Fahrrädern, Tretrollern, Lastenrädern und Tandems wird ein Vorzugstarif „Insulaire“ angeboten. Dieser Tarif gilt ausschließlich für Inhaber einer gültigen Inselkarte, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde. Die Vorlage dieser Karte kann bei der Buchung, beim Einsteigen oder bei der Kontrolle an Bord verlangt werden. Um diesen Tarif in Anspruch nehmen zu können, muss der Inhaber der Inselkarte an Bord desselben Schiffes reisen wie das mitgeführte Fahrrad, der Roller, das Lastenfahrrad oder das Tandem. Im Rahmen des Inseltarifs ist kein Transport von Ausrüstung ohne Begleitperson möglich.
Ist der Inhaber während der Beförderung der Ausrüstung nicht anwesend oder wird keine gültige Inselkarte vorgelegt, wird automatisch der geltende Volltarif berechnet, ohne dass eine Rückerstattung oder Entschädigung möglich ist.
1.5 BEFÖRDERUNG VON HAUSTIEREN
Tiere reisen unter der Verantwortung ihres Besitzers, nachdem ein Fahrschein erworben wurde. Kleine Hunde, Katzen und andere Kleintiere, die in einer Transportbox oder einem Korb untergebracht werden können, reisen kostenlos, sofern sie in Begleitung ihres Besitzers oder einer für sie verantwortlichen Person reisen. Blinden- und Sehbehindertenführhunde sowie Assistenzhunde reisen kostenlos mit ihren Besitzern. Für andere Begleithunde fallen Gebühren an. Sie müssen an der Leine geführt werden und einen geeigneten Maulkorb tragen. Hunde der Kategorien 1 und 2 mit einem Gewicht von weniger als 6 kg müssen ebenfalls einen geeigneten Maulkorb tragen. Hunde dürfen nicht auf den Sitzen Platz nehmen.
WICHTIG: Die Beförderungsbedingungen für Jagdhunde sind im speziellen Abschnitt „Tiere“ aufgeführt. Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed behält sich das Recht vor, einem Tier, dessen Verhalten eine Gefahr für die Passagiere darstellen könnte, den Zugang an Bord ihrer Schiffe zu verweigern. Die Zulassung an Bord entbindet den für das Tier verantwortlichen Passagier nicht von seiner Haftung im Falle von Angriffen oder Schäden jeglicher Art, die durch das Tier verursacht werden.
1.6 BUSFAHRT
Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed kann aus technischen Gründen veranlasst sein, auf eigene Kosten den Transfer der Passagiere per Bus auf der Strecke Brest–Le Conquet oder Le Conquet–Brest zu organisieren.
Da die Verbindung zur Insel Sein aus wetterbedingten Gründen vom Hafen von Douarnenez aus erfolgen kann, kann die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed veranlasst sein, auf eigene Kosten einen Bustransfer für die Passagiere zwischen Douarnenez und Audierne-Esquibien zu organisieren.
1.7 Personen mit eingeschränkter Mobilität
Einige Schiffe wurden so umgebaut, dass der Transport unter bestmöglichen Sicherheitsbedingungen gewährleistet ist (reservierte Plätze, Rufknopf zur Benachrichtigung der Besatzung im Falle eines Problems, Befestigungssystem für Rollstühle).
Das Flugpersonal hat zudem eine Schulung absolviert, um die Betreuung der Passagiere zu verbessern.
Um Personen mit stark eingeschränkter Mobilität das Einsteigen und die Überfahrt so weit wie möglich zu erleichtern, sollte dies am besten bereits bei der Buchung der Überfahrt angegeben werden.
In der Hochsaison ist die Einschiffung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (PMR) in Ouessant am alten Kai für Rollstuhlfahrer oder Personen, die Treppen nicht uneingeschränkt bewältigen können, nicht möglich. Dies betrifft die Abfahrten um 16 Uhr an jedem Montag, Dienstag und Donnerstag.
Von den Überfahrten mit der „Tricard“ und der „Pétrel“ wird Personen mit eingeschränkter Mobilität abgeraten.
Hinweis für Buchungen von Personen mit Elektrorollstühlen: Elektrorollstühle können nur unter folgenden Bedingungen befördert werden: Der Elektrorollstuhl muss mit einem Kran verladen werden können.
Die Person kann sich entweder ohne Rollstuhl fortbewegen oder selbstständig umsteigen und sich während der Fahrt in einem manuellen Rollstuhl fortbewegen, der ihr von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt wird.
1.8 Zugangsbeschränkung für bestimmte Personen
BESTIMMUNGEN FÜR SCHWANGERE Frauen
müssen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat zwingend ein ärztliches Attest vorlegen, das ihnen die Reise gestattet. Das ärztliche Attest ist auf Verlangen des Personals der Reederei vorzulegen.
Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed kann schwangeren Frauen, bei denen medizinische Komplikationen aufgetreten sind, die Beförderung verweigern. Der Kapitän des Schiffes ist uneingeschränkt befugt, die Beförderung zu verweigern, wenn er die Situation als risikobehaftet für die schwangere Frau einschätzt (z. B. aufgrund der Wetterbedingungen).
BEDINGUNGEN FÜR MINDERJÄHRIGE Kinder
, die zum Zeitpunkt der Reise jünger als 12 Jahre sind, dürfen nicht alleine reisen. Die Gesellschaft Breizhgo Penn Ar Bed haftet nicht für Verluste, Schäden oder die Verweigerung der Beförderung eines allein reisenden Kindes unter 12 Jahren.
Minderjährige Kinder unter 12 Jahren reisen unter der Aufsicht und Verantwortung ihrer Eltern oder eines für sie verantwortlichen Erwachsenen.
1.9 AR BUGEL GO – ZUGANG ZUM BEGLEITDIENST FÜR MINDERJÄHRIGE WÄHREND DER ÜBERFAHRT
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den Bestimmungen in Artikel 1.8 der Bedingungen für Minderjährige.
ZUGANG ZUM DIENST „AR BUGEL GO“
Der Kunde kann den Dienst „Ar Bugel Go“ im Rahmen seiner Buchung telefonisch unter 02 98 80 80 80 oder am Bahnhof erwerben. Für die Inanspruchnahme des Dienstes ist ein Reisedokument des Kindes vorzulegen.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Ankunft seine Kontaktdaten sowie die des oder der Verantwortlichen anzugeben und die Angaben zum Kind (Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls besondere Betreuungsbedürfnisse) mitzuteilen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich vor jeder Buchung der Dienstleistung zu vergewissern, dass die im Kundenkonto hinterlegten Informationen auf dem neuesten Stand sind.
Der Kunde kann den Ar Bugel Go-Service spätestens 7 Tage vor dem Reisedatum buchen. Die Buchung des Ar Bugel Go-Services umfasst den gleichzeitigen Kauf des Fahrscheins für die ausgewählten Daten und Strecken sowie des Begleitpakets. Der Ar Bugel Go-Service wird ausschließlich für Strecken von der Insel zum Festland und/oder vom Festland zur Insel angeboten. Das Ar Bugel Go-Ticket ist personengebunden, individuell und nicht übertragbar.
Dieser Begleitservice steht ausschließlich Kindern im Alter von 4 bis einschließlich 14 Jahren zur Verfügung. Er wird während der Schulferien der Zone B samstags sowie am letzten Samstag der Ferien angeboten.
Das Kind darf ein Gepäckstück mit einem Gewicht von weniger als 10 kg sowie ein zusätzliches kleines Handgepäckstück (z. B. einen Rucksack) mitführen, sofern es in der Lage ist, diese selbst zu tragen.
Am Tag der Abreise muss die Begleitperson, die das Kind zum Schiff bringt, dem Betreuer das für die Reise erforderliche Dokument sowie ihren Ausweis vorlegen und aushändigen.
Andernfalls darf das Kind nicht mitreisen und wird nicht an Bord des Schiffes zugelassen.
Die Person, die das Kind zum Abfahrtsbahnhof begleitet, muss dort bleiben und das Kind bis zur Abfahrt des Schiffes beaufsichtigen.
Bei der Ankunft wird das Kind am Ankunftsbahnhof ausschließlich an die Person(en) übergeben, die der Kunde bei der Buchung angegeben hat und die auf der Kinderliste des Reiseleiters aufgeführt sind.
Der Kunde muss sicherstellen, dass die Person, die das Kind abholt, vor Ort ist, und muss ihr die Ankunftszeiten mitteilen.
Die Person muss zwingend einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen (Personalausweis, Aufenthaltsgenehmigung, Reisepass oder Führerschein). Die Person, die das Kind abholt, muss telefonisch erreichbar bleiben, damit der Betreuer sie über alle Ereignisse informieren kann, die während der Überfahrt eintreten könnten.
Neben der Betreuung umfasst der Service auch einen Imbiss an Bord (ein kaltes Getränk und einen Snack).
Die Leistung kostet 10 € pro Kind für die Hin- und Rückfahrt.
KOSTENLOSER TRANSPORT FÜR GROSSELTERN, DIE IHRE ENKELKINDER
ABHOLEN Während der Schulferien müssen Großeltern, die auf den Inseln leben, mit dem Schiff fahren, um ihre Enkelkinder an den Fährhäfen auf dem Festland (Brest, Le Conquet oder Audierne) abzuholen.Um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihnen die Reise zu erleichtern, bietet Keolis Großeltern in dieser Situation eine kostenlose Fahrt an. Diese gilt für eine sofortige Hin- und Rückfahrt und muss bei der Buchung unter Angabe der Buchungsnummer der allein reisenden Kinder beantragt werden.
LÖSUNG FÜR DIE BEGLEITUNG VON KINDERN AUF FAHRTEN
Zahlreiche Websites bieten an, Eltern, die Personen suchen, die ihre Kinder gelegentlich oder regelmäßig auf bestimmten Strecken begleiten, miteinander in Kontakt zu bringen.Keolis schlägt vor, eine Partnerschaft mit einer der spezialisierten Plattformen einzugehen und diese Lösung seinen Fahrgästen anzubieten, um die Mobilität der Jüngsten zu erleichtern.
Reisende können somit Kinder begleiten, die nicht ihre eigenen sind, sofern der Antragsteller die Kosten für deren Fahrkarte übernimmt.
https://kidygo.fr/
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
2.1 VERKAUFSPREIS
Der in Euro angegebene Verkaufspreis entspricht dem am Tag der Buchung geltenden Preis, einschließlich aller Steuern, Abgaben und Versandkosten.
Nach erfolgter Zahlung sind keine Preisänderungen mehr möglich, und Sonderangebote oder Rabatte können nicht rückwirkend gewährt werden. Die Passagiere sind verpflichtet, vor Abschluss ihres Kaufs zu überprüfen, ob etwaige Sonderangebote gelten.
2.2 ZAHLUNGSMÖGLICHKEITEN
Die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed akzeptiert Barzahlungen, Schecks, Urlaubsschecks, „Vacances Connect“-Schecks und Kreditkarten.
Die im Laufe eines Kalendermonats bestätigten Fahrten werden dem Kunden im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt und abgebucht. Wenn keine Fahrt durchgeführt wird, erfolgt keine Abbuchung. Um die Nachzahlungsoption in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde einen Vertrag mit der Reederei Breizhgo Penn Ar Bed abschließen.
Der Vertrag „Post-Paiement“ wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom zahlenden Kunden jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Anbieter gekündigt werden.
Der Fahrschein „Post-Paiement“ kann ausschließlich per Lastschrift gemäß den nachstehend aufgeführten Bedingungen bezahlt werden: Der Zahler muss volljährig oder ein mündiger Minderjähriger sein (in diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen). Er kann eine andere Person als der Nutzer des Fahrscheins sein.
Für die Einrichtung des Lastschriftverfahrens ist die Unterzeichnung eines SEPA-Lastschriftmandats unter Angabe der Bankverbindung sowie die Genehmigung des Antrags durch Keolis Maritime Brest erforderlich.
Bei jeder Änderung des Zahlers und/oder der Bankverbindung muss ein neuer Einzugsermächtigungsauftrag zusammen mit einer Bankverbindung bis zum 25. eines Monats übermittelt werden, damit dieser bei der nächsten Abbuchung berücksichtigt werden kann. Jede Adressänderung des Kunden, der Inhaber und/oder Zahler ist, muss ebenfalls gemeldet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann sich der Kunde im Streitfall nicht auf den Nicht-Erhalt der von Keolis Maritime Brest übermittelten Informationen und/oder Benachrichtigungen berufen.
Eine monatliche Übersicht über die validierten Fahrten wird dem zahlenden Kunden ausschließlich per E-Mail in den Monaten übermittelt, in denen nachträglich bezahlte Fahrten validiert wurden.
Die Aufstellung enthält das Datum jeder validierten Fahrt zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Monats.
Das Bankkonto des zahlenden Kunden wird vor dem 11. des Folgemonats belastet.
Die Nachzahlungskarte ist ausschließlich an den Fährterminals in Brest und Audierne erhältlich, sofern eine Bankverbindung, ein auf denselben Namen ausgestellter Personalausweis und ein auf denselben Namen ausgestellter Wohnsitznachweis (nicht älter als drei Monate) vorgelegt werden.
Sollten ausstehende Zahlungen nicht beglichen werden, behält sich Keolis Maritime Brest das Recht vor, die Rückgabe des Fahrscheins zu verlangen, das Abonnement zu kündigen und den Kunden auf eine Sperrliste zu setzen. In diesen Fällen muss der Kunde die ausstehenden Beträge begleichen, um einen neuen Fahrschein zu erwerben. Zur Begleichung der ausstehenden Beträge und für zukünftige Käufe werden ausschließlich Zahlungen per Kreditkarte oder in bar akzeptiert.
2.3 ÄNDERUNG VON BUCHUNGEN
Die Änderung von Buchungen ist bis zum ursprünglich geplanten Abflugzeitpunkt kostenlos, sofern Plätze verfügbar sind. Möglich sind nur Buchungsänderungen, die Volltarife betreffen und nach dem ursprünglich gebuchten Abfahrtszeitpunkt erfolgen. Für diese Änderungen wird eine Änderungsgebühr in Höhe von 1,00 € inkl. MwSt. erhoben, außer für Passagiere, die Inhaber der Karte „Hauptansässiger der Insel“ sind.
Die Pauschalgebühr von 1 € für Umbuchungen gilt pro Fahrt und pro Person.
Änderungen der Buchung nach der Abfahrtszeit sind ausschließlich bei Buchungen mit Volltarifen zulässig. Buchungen mit Fahrkarten zu ermäßigten Tarifen können weder geändert noch verlängert werden.
2.4 CHECK-IN-FRIST FÜR PASSAGIERE MIT GEPÄCK
Sie ist auf 30 Minuten vor der Abfahrt festgelegt.
2.5 Abholung der Eintrittskarten
Bei Tarifen, bei denen kein E-Ticket angeboten wird, kann das Einsteigen für Passagiere, die ihr Ticket nicht spätestens 20 Minuten vor Abfahrt abgeholt haben, nicht garantiert werden.
2.6 VERSPÄTUNG ODER AUSFALL
Das Schalterpersonal ist nicht befugt, Rückerstattungen vorzunehmen. Fahrkarten sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Stornierung erfolgt durch das Unternehmen.
2.7 Entschädigung bei Verspätung oder Annullierung
Das Schalterpersonal ist nicht befugt, Rückerstattungen vorzunehmen. Fahrkarten sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Stornierung erfolgt durch die Gesellschaft.
Anträge auf Erstattung von Fahrkarten müssen per Post an den Firmensitz der Gesellschaft „Compagnie maritime Breizhgo Penn Ar Bed 1er éperon – port de commerce – CS 92928 – 29229 BREST Cedex 2“ innerhalb von 15 Tagen nach dem auf der Fahrkarte angegebenen Überfahrtsdatum gestellt werden.
Der ungenutzte Fahrschein muss dem Antrag auf Rückerstattung beigefügt werden. Die Antragsformulare für die Rückerstattung sind auf Anfrage am Fährterminal und auf der Website der Reederei erhältlich. Die Bedingungen für die Rückerstattung lauten wie folgt:
Im Falle einer Annullierung oder einer Verspätung von mehr als 90 Minuten durch die Fluggesellschaft stehen drei Optionen zur Auswahl:
- 100 %ige Rückerstattung: ausgenommen sind Fahrgäste mit einem offenen Ticket, auf dem keine Abfahrtszeit angegeben ist.
- Das Ticket ist ab dem auf dem Bordausweis angegebenen ursprünglichen Reisedatum ein Jahr lang gültig; eine Verlängerung ist nicht möglich.
- Weiterleitung durch das Unternehmen zum Endziel, soweit dies möglich ist
Bei verspäteter Ankunft:
Passagiere, deren Ankunft sich verzögert hat, haben Anspruch auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen der Europäischen Verordnung Nr. 1177/2010. Die Fluggesellschaft gewährt keine Rückerstattung, wenn die Verspätung bei der Ankunft auf schlechte Wetterbedingungen oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die die Durchführung des Flugdienstes verhindert haben.
Passagiere mit einem offenen Ticket haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Bei Stornierung durch den Kunden vor dem geplanten Abreisedatum:
Das Flugticket bleibt ab dem auf dem Flugschein angegebenen ursprünglichen Reisedatum ein Jahr lang gültig, ohne dass eine Verlängerung möglich ist. Diese Regelung gilt ausschließlich für zum Vollpreis erworbene Flugtickets und nur dann, wenn die Fluggesellschaft spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflug vom Kunden über die Stornierung informiert wurde. Andernfalls können die Fahrkarten nicht verwendet werden. Wenn die neue Buchung unter anderen Bedingungen als die ursprüngliche Buchung erfolgt (Nebensaison oder Hochsaison, neue Tarifstruktur usw.). Jede Änderung einer Fahrkartenbuchung bei der Gesellschaft Breizhgo Penn Ar Bed, die zu einer Erhöhung des Tarifs führt, hat die Zahlung eines Aufpreises zur Folge. Führt die Änderung hingegen zu einer Senkung des Tarifs, erfolgt keine Rückerstattung.
Entschädigung
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr gelten folgende Bestimmungen: Im Falle einer Annullierung oder einer verspäteten Abfahrt, wenn eine Übernachtung oder mehr erforderlich wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt gegenüber dem ursprünglich geplanten notwendig wird, und soweit dies materiell möglich ist, bietet die Gesellschaft den von Hafenterminals abfahrenden Passagieren kostenlos eine Unterbringung an Bord oder an Land sowie den Hin- und Rücktransport zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft an. Diese Leistungen kommen zu den in der Verordnung vorgesehenen Snacks, Mahlzeiten oder Erfrischungen hinzu.
Das Unternehmen begrenzt die Gesamtkosten für die Unterbringung an Land auf 80 € pro Passagier und Nacht, für maximal drei Nächte, wobei die Beförderung zwischen dem Terminal und der Unterkunft nicht inbegriffen ist.
Bei Verspätungen bei der Ankunft am Endziel können die Fahrgäste, ohne ihren Beförderungsanspruch zu verlieren, je nach Dauer der Verspätung eine Entschädigung in Höhe von mindestens 25 % des Fahrpreises verlangen:
- mindestens 1 Stunde bei einer geplanten Fahrzeit von ≤ 4 Stunden;
- mindestens 2 Stunden bei einer geplanten Reisezeit zwischen 4 und 8 Stunden;
- mindestens 3 Stunden bei einer geplanten Reisezeit zwischen 8 und 24 Stunden;
- mindestens 6 Stunden bei einer Reise mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 24 Stunden.
Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der oben genannten Zeiten, beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Fahrpreises.
Die Bestimmungen über Unterbringung und Entschädigung gelten nicht, wenn der Beförderer nachweist, dass die Annullierung oder die Verspätung zurückzuführen ist auf:
- Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden; oder
außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Beförderungsleistung verhindern und die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Abweichend davon wird Fahrgästen, die im Besitz einer Inselkarte sind, eine Kostenübernahme in Höhe von bis zu 80 € pro Nacht für Unterkunfts- und Verpflegungskosten gewährt, auch im Falle einer wetterbedingten Annullierung.
2.8 REISEPÄSSE
2.8.1 ART DES FAHRTscheins
Der „Pass’ports“ ist ein datumsunabhängiger Geschenkgutschein ohne Preisangabe, der für eine Hin- und Rückfahrt nach Ouessant, Molène oder zur Insel Sein gültig ist. Er stellt kein Boarding-Dokument dar, sondern muss bei der Buchung oder spätestens am Tag der Abreise am Schalter gegen ein Ticket eingetauscht werden. Eine vorherige Buchung der Überfahrt ist obligatorisch und erfolgt im Falle des Pass’ports: telefonisch unter 02 98 80 80 80 (Ouessant-Molène) oder 02 98 70 70 70 (Sein) sowie am Schalter in den Fährterminals. Es gelten die Bestimmungen der oben genannten Punkte 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.7.
2.8.2 RÜCKERSTATTUNG – GÜLTIGKEIT – VERLÄNGERUNG
Der Pass’ports-Pass ist ab Kaufdatum ein Jahr lang gültig, kann nicht erstattet werden und seine Gültigkeitsdauer kann um sechs Monate verlängert werden. Für diese Verlängerung fällt eine Gebühr von 10 € inkl. MwSt. an. Sie kann nur einmal vorgenommen werden.
Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung Nr. 177/2010 über die Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde ist die Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) mit Sitz in 59 Boulevard Vincent Auriol, 75703 Paris Cedex 13. Im Departement Finistère erreichen Sie die Mitarbeiter der DGCCRF unter folgender Adresse: DDPP du Finistère, 2 rue de Kerivoal, 29334 Quimper Cedex
3. Allgemeine Beförderungsbedingungen für Güter
3.1 MITREISENDES GEPÄCK
Das gesamte Gepäck muss am Schalter aufgegeben und gewogen werden. Die Freigepäckmenge ist auf 20 kg pro erwachsenem Passagier oder 10 kg pro Kind für Handgepäck (Koffer oder Reisetasche) begrenzt. Fahrräder, Motorräder, Elektroroller, Fernseher, Möbel, verschiedene Pakete usw. gelten nicht als Gepäck und unterliegen einem gesonderten Beförderungstarif.
3.2 FRET
Der Transport der Güter erfolgt gemäß den Bestimmungen des Transportgesetzes. Die Güter werden ausschließlich von Brest (nach Molène und Ouessant) sowie von Audierne oder Douarnenez (nach der Insel Sein) von Montag bis Samstag befördert, ausgenommen sonntags und an Feiertagen, und im Rahmen der Beförderungskapazitäten der Schiffe.
Die Waren müssen so verpackt oder aufbereitet sein, dass sie vor den Gefahren des Seetransports geschützt sind.
Die Verpackung muss robust genug sein, um den Abfertigungsvorgängen im Hafen, dem Druck im Laderaum, den Bewegungen des Schiffes auf See, dem Lösen der Ladung und der Dauer der Fahrt standzuhalten…
Die Ware muss mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen sein.
Nicht etikettierte Pakete dürfen weder in die Container verladen noch verschifft werden.
Fracht und Handgepäck, die am selben Tag befördert werden sollen, müssen spätestens 45 Minuten vor Abflug abgegeben und aufgegeben werden. Für Pakete und Gepäckstücke, die weniger als 30 Minuten vor Abflug abgegeben werden, kann keine Beförderung am selben Tag garantiert werden.
Die Paletten müssen eine angemessene Beladung der Container ermöglichen (Innenmaße: H = 1,60, L = 1,90, B = 1,35). Andernfalls kann jedes Paket für die Verladung in den Container (je nach Schiffstyp) wieder aufgeschlagen werden.
ALLGEMEINE GÜTER Es
dürfen keine Güter direkt an Bord der Schiffe geliefert werden. Die Annahme und Registrierung erfolgt im Fährterminal während der Öffnungszeiten. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden oder Fehlmengen an Gütern, die außerhalb der Öffnungszeiten des Lagerraums abgegeben werden. Die Berechnung erfolgt nach Gewicht oder Volumen gemäß den Tarifen der Gesellschaft. Die Frachtkosten sind am Abgangs- oder Bestimmungsort zu entrichten.
WAREN UNTER TEMPERATURKONTROLLE Frische oder
tiefgekühlte Produkte, die bei der Lieferung eine nicht vorschriftsmäßige Temperatur aufweisen, werden vom Unternehmen zurückgewiesen. Tiefgekühlte Waren müssen in einer Isolierverpackung geliefert werden, die es ermöglicht, die erforderlichen Temperaturen während des gesamten Seetransports aufrechtzuerhalten.
GEFÄHRLICHE GÜTER Als gefährlich
gelten unter den gängigen Produkten insbesondere:
- Entzündliche Stoffe: Benzin, Testbenzin … und Gegenstände, die diese enthalten (Motoren …), usw.
- Explosive Stoffe:
- Aerosol
- Druckbehälter (Sauerstoff, Acetylen, Butan, Propan)
- Pyrotechnik (Patronen, Feuerwerkskörper) usw.
- Säuren.
Güter aus brennbaren, explosiven oder gefährlichen Stoffen, deren Verladung der Beförderer oder sein Vertreter nicht zugestimmt hätte, wenn er von ihrer Beschaffenheit Kenntnis gehabt hätte, können vom Beförderer jederzeit und an jedem Ort entladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, und zwar ohne Entschädigung. Der Verlader haftet darüber hinaus für alle Schäden und Aufwendungen, die sich aus der Verladung dieser Güter ergeben können. Diese Güter dürfen nicht auf gemischten Schiffen (Passagier-/Fracht) befördert werden. Wir weisen die Verlader auf die Gefahr hin, solche Produkte in gemischte Paletten aufzunehmen.
Jede Lieferung von Gefahrgut muss vorab bei der Warenabteilung angemeldet werden (02 98 80 81 60, [email protected]). Eine Lagerung vor Ort ist nicht möglich. Lieferungen, die nicht vorab genehmigt wurden, werden abgelehnt.
GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE: Als gefährliche
Gegenstände gelten Waffen jeglicher Art. Die Besitzer dieser Gegenstände werden gebeten, sich bei einem Besatzungsmitglied zu melden, damit deren Transport im Laderaum oder in einem anderen geeigneten Raum organisiert werden kann. Darüber hinaus ist die Besatzung berechtigt, beim Einsteigen und während der Überfahrt einzugreifen, um alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Gegenstände unter für die Passagiere zufriedenstellenden Sicherheitsbedingungen transportiert werden können.
LEBENDTIERE:
Das Unternehmen verpflichtet sich, beim Transport lebender Tiere dem Tierschutz gemäß der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. Wir bitten Sie, sich an unsere Frachtabteilung zu wenden, um die Modalitäten dieser Transporte zu klären.
VERSICHERUNG:
Die Waren sind gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
Die Haftung des Beförderers richtet sich nach den Artikeln L5422-12 bis L5422-18 des Transportgesetzbuchs und ist auf 666,67 SZR (1,24 € zum 01.01.2022) pro Paket oder auf 2 SZR pro Kilogramm verlorener oder beschädigter Ware begrenzt, wobei der günstigere der beiden Beträge zugrunde gelegt wird.
Durch den Abschluss einer Wertversicherung lässt sich die Obergrenze dieser gesetzlichen Haftungsbeschränkung erhöhen.
SCHÄDEN ODER FEHLMENGEN:
Verluste oder Schäden an der transportierten Ware müssen bei offensichtlichen Schäden bei der Annahme und bei nicht offensichtlichen Schäden innerhalb von drei Tagen nach der Annahme gemeldet werden. Gegebenenfalls kann ein Gutachten erstellt werden.
Der Seetransporteur haftet nicht für Schäden oder Verluste an der Fracht, die auf Umstände zurückzuführen sind, die ihm nicht anzulasten sind und die Merkmale höherer Gewalt aufweisen, insbesondere:
- Eigenmangel der Ware
- Fehler des Verladers, insbesondere bei der Verpackung, der Aufbereitung oder der Kennzeichnung der Waren
- Brand
- Unterstützung für ein Seeschiff.
AUTOTRANSPORT:
Ouessant: Das Fahrzeug muss mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate auf der Insel verbleiben. Molène: Der Transport von Fahrzeugen bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Rathaus.
Bei der Zulassung des Fahrzeugs wird eine freiwillige Versicherung angeboten. Wird diese nicht abgeschlossen, richtet sich die im Schadensfall fällige Entschädigung nach der Haftungsbeschränkung.
Die Fahrzeuge müssen fahrbereit sein und ohne fremde Hilfe unter den Kran gefahren werden können.
Die Fahrzeuge müssen am Tag der Beförderung am Fährterminal abgegeben und unmittelbar nach Ankunft am Zielort abgeholt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Haftung des Seetransportunternehmens in dem Moment beginnt, in dem das Fahrzeug am Kai neben dem Schiff steht und bereit ist, an Bord genommen zu werden. Daher stellt jede Abgabe des Fahrzeugs vor dem Transporttermin, die zu einem Abstellen des Fahrzeugs in der Nähe des Fährterminals in Erwartung der Verladung führt, eine freundliche Dienstleistung des Beförderers für seine Kunden dar. Es gilt daher als vereinbart, dass das Fahrzeug während der gesamten Dauer des Parkens vor dem Verladen unter der alleinigen Verantwortung des Kunden steht, wobei der Beförderer nicht für Schäden am Fahrzeug vor dem Verladen sowie für alle daraus resultierenden Nachteile haftbar gemacht werden kann.
LAGERUNG:
Die Waren müssen unmittelbar nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort abgeholt werden. Andernfalls wird ab dem vierten Lagertag eine Gebühr erhoben.
RECHNUNGSSTELLUNG:
Die Buchungen im Zusammenhang mit dem Transport von Waren und Gütern werden am Monatsende in Rechnung gestellt und sind am 30. des Folgemonats fällig. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist fallen Verzugszinsen in Höhe des am Rechnungsdatum geltenden gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkten pro Verzugstag an. Einwände gegen die in Rechnung gestellten Beträge müssen spätestens 1 (einen) Monat nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Das Unternehmen verpflichtet sich, darauf zu reagieren und, sofern die Beanstandung berechtigt ist, innerhalb eines Monats nach der Beanstandung durch den Käufer eine Lösung zu finden.
Für Gewerbetreibende ist eine monatliche Abrechnung der Transporte möglich, nachdem ein Konto eröffnet und die Zahlung per Lastschrift eingerichtet wurde. Bei Zahlungsstörungen wird das Konto bis zur Begleichung der ausstehenden Beträge gesperrt, und die Frachtkosten müssen bei jedem Transport im Voraus bezahlt werden.
4. Gemeinsame Bestimmungen für die Personen- und Güterbeförderung
4.1 SICHERHEIT AN BORD:
Die Passagiere unterliegen der Borddisziplin unter der Aufsicht des Schiffskapitäns.
Sie müssen alle Vorschriften und Anweisungen der Reederei Breizhgo Penn Ar Bed, des Kapitäns oder eines beliebigen Besatzungsmitglieds befolgen.
Einem Passagier, dessen Haltung oder Verhalten die Sicherheit der anderen Passagiere oder des Schiffes gefährdet, kann der Zugang an Bord verweigert werden.
Die Fahrgäste dürfen die Ruhe der anderen Fahrgäste und des Personals der Gesellschaft Breizhgo Penn Ar Bed nicht stören.
Betrunkene Fahrgäste dürfen nicht an Bord.
Der Transport von Waffen jeglicher Art unterliegt den in Punkt 3.2 genannten Bestimmungen.
Das Rauchen ist an Bord der Schiffe, einschließlich auf den Außendecks, sowie in den Fährterminals strengstens untersagt. Dieses Verbot gilt für alle Passagiere.
4.2 BESCHÄDIGUNGEN:
Für jegliche Schäden, die durch einen Passagier oder durch Personen oder Tiere in seiner Obhut am Schiff, an den Einrichtungen, an anderen Passagieren oder an Dritten verursacht werden, haftet er allein und in vollem Umfang. Er ist verpflichtet, den gesamten festgestellten Schaden zu ersetzen, unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche, die vom Beförderer oder von betroffenen Dritten geltend gemacht werden könnten.
4.3 Sach- und Personenschäden
Die Haftung des Beförderers für Schäden, die den Passagieren oder ihrem Eigentum beim Ein- oder Aussteigen oder während der Überfahrt entstehen, kann nur im Rahmen der Grenzen und Bedingungen geltend gemacht werden, die in den am Tag der Beförderung geltenden Vorschriften vorgesehen sind.
4.4 HILFE FÜR ANDERE SCHIFFE:
Der Kapitän ist berechtigt, Schiffe abzuschleppen, ihnen in allen Situationen Hilfe zu leisten, den Kurs zu ändern sowie Rettungs- und Umsteigevorgänge durchzuführen, wobei die Passagiere in diesem Zusammenhang auf jegliche Ansprüche verzichten.
Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für den Fall, dass ein Ersatzschiff eingesetzt wird, das von der Reederei Breizhgo Penn Ar Bed bei einer anderen Reederei gechartert wurde.
4.5 PERSONENBEZOGENE DATEN:
Die für die Buchung erforderlichen Daten werden elektronisch verarbeitet. Gemäß dem Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 hat jede Person das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das sie durch eine Anfrage an den Kundenservice geltend machen kann.
4.6 RECHTSMITTEL:
Bei Beanstandungen kann sich der Kunde schriftlich an die Reederei Breizhgo Penn Ar Bed – Keolis Maritime Brest, SARL, mit Sitz in 1er Éperon Port de Commerce CS 82954, 29229 BREST Cedex 2, wenden oder unter der Nummer 02 98 80 80 80 anrufen (Nummer ohne Aufpreis, telefonische Erreichbarkeit montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr).
Im Falle einer Beanstandung muss der Kunde die Gründe für seine Beanstandung darlegen und alle Unterlagen vorlegen, die für die Bearbeitung seines Antrags relevant sind.
Gemäß Artikel L.133-4 des Verbraucherschutzgesetzes kann der Kunde, nachdem er sich an den Kundendienst des Unternehmens gewandt hat und innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, ein Schlichtungsverfahren beim Schlichter für Tourismus und Reisen einleiten, dessen Kontaktdaten und Modalitäten für die Befassung auf dessen Website www.mtv.travel zu finden sind.
4.7 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Jeder Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen wird dem zuständigen Gericht vorgelegt. Es gilt ausschließlich französisches Recht.
4.8 VERSTÖSSE
Die vom Betreiber beauftragten Mitarbeiter können die Fahrscheine jederzeit während der Fahrt sowie beim Ablegen oder beim Verlassen des Schiffes kontrollieren. Auf Verlangen müssen die Fahrgäste ihren gültigen Fahrschein vorzeigen. Die Weigerung, den Fahrschein vorzuzeigen, stellt einen Verstoß dar, der mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Jeder Fahrgast, der den vom Betreiber benannten Mitarbeitern keinen gültigen Fahrschein vorweisen kann, begeht einen Verstoß.
Sie sind für den einwandfreien Zustand ihres Fahrscheins verantwortlich und müssen diesen während der gesamten Fahrt, d. h. bis zum Verlassen des Schiffes, auf Verlangen jedem dazu befugten Mitarbeiter des Betreibers vorzeigen können.
Jeder Fahrgast, der einen Fahrschein zum ermäßigten Tarif oder eine Zeitkarte verwendet, muss auf Verlangen des befugten Personals des Betreibers seine Berechtigung und seine Identität nachweisen können. Kann der Fahrgast diesen Nachweis nicht sofort erbringen, gilt dies als Verstoß und er setzt sich damit strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen aus.
Reisende, die gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 verstoßen, begehen einen Verstoß. Diese Verstöße können jederzeit im BreizhGo-Netz der Reederei von dem vom Betreiber bevollmächtigten Kontrollpersonal festgestellt werden.
Abonnementskarten und Inselkarten sind personalisierte Dokumente, die den Namen, den Vornamen und das Foto des Inhabers enthalten. Sie sind streng persönlich und nicht übertragbar und bleiben Eigentum der Compagnie Breizhgo Penn Ar Bed bzw. – im Falle der Inselkarten – des Regionalrats der Bretagne.
So kann jede betrügerische Nutzung der Abonnementkarte, der Inselkarte oder der Ermäßigungskarte durch deren Inhaber, sei es als Täter oder als Mittäter eines Betrugs (Fälschung, Nachahmung, Weitergabe an Dritte…) , die bei einer Kontrolle festgestellt wird, kann zum Ausschluss vom Schiff und zum sofortigen Entzug der Karte durch jedes Mitglied des Personals der Compagnie Breizhgo Penn Ar Bed sowie zu möglichen rechtlichen Schritten führen. Im Falle eines Betrugs im Zusammenhang mit einer Inselkarte kann diese in Abstimmung mit den Dienststellen des Regionalrats der Bretagne für bis zu sechs Monate gesperrt werden.
Das Verkehrsunternehmen kann die Abonnementkarte zudem von Rechts wegen durch eine Mitteilung an den Fahrgast kündigen, wenn ein nachgewiesener, wiederholter Betrug oder Zahlungsrückstände vorliegen.
Jeder Antrag auf Ausstellung eines Duplikats einer Abokarte, einer Schülerkarte oder einer Inselkarte wird zum geltenden Tarif in Rechnung gestellt.
4.8.1 Verstoß 3. Klasse gegen die Verkehrsordnung (Kategorie A)
Fahrt ohne BreizhGo-Fahrschein mit der Fährgesellschaft BreizhGo Penn Ar Bed:
Wenn ein Fahrgast zwar im Besitz eines Fahrscheins, einer Zeitkarte oder einer KorriGo-Karte ist, auf der ein Fahrpreisguthaben geladen ist, diese aber bei einer Kontrolle nicht vorweisen kann, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren wegen „Fahren ohne gültigen Fahrschein“ eingeleitet, das mit der Höchststrafe dieser Kategorie geahndet wird.
Verstoß gegen das Rauchverbot an Bord von Schiffen.
4.8.2 VERSTÖSSE DER 3. KLASSE GEGEN DIE VERKEHRSORDNUNG (KATEGORIE B)
- Titel unleserlich oder zerrissen.
- Dieser Titel wurde bereits verwendet.
- Titel, der nichts mit der Leistung zu tun hat.
- Unzulässige Verwendung des kostenlosen Titels.
- Dieser Titel ist für die Nutzung durch Dritte reserviert.
- Titel ungültig oder nicht ausgefüllt.
- Unbegründeter Ermäßigungstarif.
- Titel außerhalb der Gültigkeitsdauer.
4.8.3 VERSTÖSSE DER 4. KLASSE GEGEN DIE VERKEHRSORDNUNG
- Aufgrund einer Regierungsverordnung besteht an Bord der Schiffe des BreizhGo-Netzwerks der Reederei keine Maskenpflicht
- Unberechtigte Benutzung einer Sicherheitsvorrichtung des Bootes
- Beschädigung von Einrichtungen, Nebengebäuden, Werbemitteln oder Beschriftungen des öffentlichen Nahverkehrs (leichte Beschädigungen, Graffiti, Spuckflecken, Verschmutzungen, Füße auf den Sitzen, Urin usw.)
- Mitnahme von Tieren an Bord. Ausgenommen sind die in Artikel 1.5 genannten Fälle
- Verwendung von Musikinstrumenten in öffentlichen Verkehrsmitteln
- Einstieg und Aufenthalt einer betrunkenen Person in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
- Störung der Ruhe der Reisenden,
- Wahlwerbung, Unterschriftensammlungen, Spendensammlungen sowie das Verteilen von Flugblättern oder Gegenständen in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
- Einbringen von sperrigen, gefährlichen, giftigen oder brennbaren Gegenständen.
- Behinderung des Personenverkehrs (missbräuchliche Nutzung eines gesperrten Zugangs, Blockierung eines Zugangs usw.)
- Weigerung, den Anweisungen Folge zu leisten (Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften).
- Quest in einem Fahrzeug des öffentlichen Nahverkehrs.
- Straßenverkauf in einem Fahrzeug des öffentlichen Nahverkehrs.
Für Rückerstattungsanträge füllen Sie bitte das untenstehende Online-Formular oder dieses Formular in Papierform aus und fügen Sie Ihre Fahrscheine oder einen Buchungsbeleg bei.